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   BVerfG, 04.08.2020 - 1 BvR 1138/20   

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https://dejure.org/2020,75042
BVerfG, 04.08.2020 - 1 BvR 1138/20 (https://dejure.org/2020,75042)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.2020 - 1 BvR 1138/20 (https://dejure.org/2020,75042)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 2020 - 1 BvR 1138/20 (https://dejure.org/2020,75042)
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Wird zitiert von ... (72)

  • OLG Stuttgart, 04.01.2021 - 6 U 328/19

    Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs im Altfall:

    Dem Senat ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (ausführlich BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 11 f., juris; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20).

    So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 [die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20]; vom 26. Mai 2020 - XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19; jeweils juris).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Dies ist dem Gericht wegen seiner Bindung an das Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 GG untersagt und kann infolge dieser Bindung auch nicht das Ergebnis einer zulässigen richtlinienkonformen Auslegung sein, weil diese in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der die Gesetzlichkeitsfiktion begründenden Bestimmungen, deren Sinn und Zweck und nicht zuletzt dem sich hierin unzweifelhaft verwirklichenden Willen des Gesetzgebers contra legem erfolgen müsste, was auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 10 ff., bestätigt durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2021 - 6 U 630/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht des Darlehensnehmers; Überprüfung der

    Dem Senat ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (ausführlich BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 11 f., juris; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20).

    So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 [die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20]; vom 26. Mai 2020 - XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19; jeweils juris).

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